§ 9 FerkBetSachkV
Übergangsvorschriften
Narkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet worden sind, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen. In diesem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch arbeitstäglich aufzuzeichnen.
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