(Fundstelle: BGBl. I 2013, 651 - 655)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen - b)
Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
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2 | Einrichten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachten - b)
Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfen - c)
Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen - d)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen
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3 | Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Fertigungsverfahren auswählen - b)
Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten - c)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - d)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigen - e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigen - f)
Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen - g)
Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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4 | Herstellen von Fügeverbindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden - b)
nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen - c)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellen - d)
Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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5 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten - b)
Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten - c)
Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhaben - d)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sichern - e)
Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
|
12 | |
- f)
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen - g)
Drehmomente überprüfen und einstellen - h)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringen - i)
Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontieren - j)
Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
| | 22 |
6 | Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden - b)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizieren - c)
Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringen - d)
elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfen - e)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen - f)
Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen
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7 | Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden - b)
Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - c)
Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzen - d)
Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren - e)
Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
| | 8 |
8 | Anwenden von Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden - b)
Steuerungstechnik anwenden - c)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen - d)
bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
| | 4 |
9 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen - b)
Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen - c)
Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen
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10 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| | 4 |
11 | Warten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentieren - b)
Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassen - c)
Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleiten - d)
Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geometrischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkennzeichnungen, anwenden - e)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
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- f)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - h)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden - i)
Teambesprechungen organisieren und durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - j)
Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen - k)
Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufgaben organisieren - b)
Montagepläne erstellen - c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - d)
Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
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- e)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - f)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen, Maßnahmen einleiten - c)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen - f)
Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren
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- g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - h)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten - i)
produktions- und instandsetzungstechnische Daten erfassen, beurteilen und dokumentieren - j)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und dokumentieren
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