§ 1 FeuAO
Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Anordnung gilt für
- 1.
- Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen),
- 2.
- Anlagen zur Verteilung von Wärme,
- 3.
- Anlagen zur Warmwasserversorgung,
- 4.
- Leitungen für Brennstoffe,
- 5.
- Aufstellräume von Feuerstätten.
(2) Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441).
(3) Im Sinne dieser Anordnung sind
- 1.
- Nennwärmeleistung
- a)
- die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder
- b)
- die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen
- c)
- die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung,
- 2.
- höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.
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