§ 4 FeuAO

Schornsteine und andere Abgasanlagen

(1) Lichter Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlaßwiderstand, Dichtheit, innere Oberfläche und Anordnung der Schornsteine sowie der Anschluß der Feuerstätten nach Zahl, Art und Nennwärmeleistung müssen so beschaffen sein, daß

1.
die Abgase über Dach gefördert werden,
2.
genügend Verbrennungsluft nachströmt,
3.
im Schornstein und im Verbindungsstück kein Überdruck gegenüber Räumen entsteht,
4.
die Schornsteine und andere Abgasanlagen nicht gefährlich durchfeuchten und
5.
die abgeführten Abgase nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen.
Abgasventilatoren, die die Abgasförderung unterstützen, sind zulässig, wenn bei Ausfall der Ventilatoren Gefahren nicht entstehen können. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf Überdruck auftreten in
1.
Verbindungsstücken mit Schalldämpfern oder Abgasfiltern bei Anordnung in einem Heizraum nach § 7 Abs. 9 und
2.
Schornsteinen und Verbindungsstücken in gewerblichen Betriebsgebäuden, freistehenden Kesselhäusern und Dachheizzentralen, wenn diese Bauteile so dicht sind, daß Abgase nicht austreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für andere, über Dach führende Abgasanlagen entsprechend.

(2) Schornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen widerstandsfähig gegen Abgas aller Brennstoffe und gegen die bei einer bestimmungsgemäßen Abgaskondensation entstehenden Stoffe sein. Sie müssen so hergestellt und angeordnet sein, daß

1.
durch den Betrieb der Feuerstätten, mindestens aber durch Abgas mit einer Temperatur von 500 Grad C, die freien Außenseiten der Schornsteine in Räumen nicht auf mehr als 100 Grad C erwärmt werden,
2.
durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen und
3.
durch Brandbelastung von außen während einer Branddauer von 90 Minuten Feuer und Rauch durch sie nicht in andere Geschosse übertragen werden.
Für Schornsteine, an die nur Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer höchstmöglichen Wärmeleistung von nicht mehr als 30 kW angeschlossen werden sollen, gelten lediglich die Anforderungen nach den Sätzen 1, 2 und 3 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe, daß nur von Abgasen von Gasfeuerstätten mit einer Temperatur von 350 Grad C auszugehen ist (Schornsteine mit begrenzter Temperaturbeständigkeit).

(3) Für andere Abgasanlagen, durch die nur Abgase mit niedrigen Temperaturen abgeführt werden, dürfen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn die Baustoffe gegen die Abgase und die bei einer bestimmungsgemäßen Abgaskondensation entstehenden Stoffe widerstandsfähig sind und der Brandschutz gewährleistet ist.

(4) Schornsteine sind unmittelbar auf dem Baugrund oder auf einem feuerbeständigen Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen zu errichten. Ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen genügt

1.
in Gebäuden geringer Höhe,
2.
für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschoßdecke eines Gebäudes beginnen.

(5) Die Schornsteinmündungen müssen ungeschützte Bauteile mit brennbaren Baustoffen, ausgenommen harte Bedachung (§ 31 Abs. 1 BauO), mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein. Bei weicher Bedachung (§ 31 Abs. 4 BauO) müssen die Schornsteine am First austreten und diesen mindestens um 80 cm überragen.

(6) Schornsteine dürfen die Standsicherheit tragender Bauteile durch großflächige Erwärmung nicht gefährden.

(7) Für Schornsteine aus Metall können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 zugelassen werden, wenn wegen der Stand- oder Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

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