§ 8 FeuAO
Feuerungsanlagen besonderer Art
(1) Andere Anforderungen als nach den §§ 2 bis 7 können an Feuerstätten besonderer Art, an ihre Verbindungsstücke und Schornsteine oder sonstige Abgasanlagen, an ihre Aufstellräume und an ihren Betrieb gestellt werden. Verlangt werden können Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und Bescheinigungen über deren Ergebnis.
(2) Zu den Feuerstätten besonderer Art gehören insbesondere
- 1.
- Feuerstätten zur Erwärmung oder sonstigen Behandlung brennbarer Stoffe, wie Räucher- und Trockenanlagen und Backöfen,
- 2.
- Feuerstätten mit organischem Wärmeträger,
- 3.
- offene Kamine für andere feste Brennstoffe als Holz in Stücken,
- 4.
- Feuerstätten mit niedriger Abgastemperatur, wie Brennwertkessel und andere Feuerstätten mit nachgeschalteten Heizflächen zur Wärmegewinnung durch Verminderung der Abgastemperatur.
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