§ 14 FIAusbV
Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,
- 2.
- Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,
- 3.
- Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie
- 4.
- Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.