(Fundstelle: BGBl. I 2020, 260 - 267)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden - b)
Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmen - c)
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen - d)
Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführen - e)
Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen - f)
Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen - g)
Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen - h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigen - i)
eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken
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2 | Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen - b)
Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden - c)
Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - d)
Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen - e)
Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen
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- f)
Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen beraten - g)
Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten - h)
Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren
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3 | Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen - b)
Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen
| 10 | |
- c)
technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen - d)
Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
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4 | Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren - b)
Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden
| 5 | |
- c)
systematisch Fehler erkennen, analysieren und beheben - d)
Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen - e)
Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen
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5 | Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
| 4 | |
- b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren - c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
| | 8 |
6 | Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten - b)
Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren
| 6 | |
- c)
Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen - d)
Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beraten - e)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
| | 6 |
7 | Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren - b)
Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren - c)
Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen - d)
Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisen - e)
Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigen - f)
Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
| 7 | |
8 | Betreiben von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwendungsgebiete unterscheiden - b)
Datenaustausch von vernetzten Systemen realisieren - c)
Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analysieren und Lösungsvorschläge unterbreiten - d)
Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur Störungsvermeidung einleiten und durchführen
| 3 | |
- e)
Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei anfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere technische Dokumentationen, System- sowie Benutzerdokumentationen
| | 3 |
9 | Inbetriebnehmen von Speicherlösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren - b)
Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme, integrieren
| | 5 |
10 | Programmieren von Softwarelösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten sowie Schnittstellen festlegen - b)
Programmiersprachen auswählen und unterschiedliche Programmiersprachen anwenden
| 5 | |
- c)
Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren
| | 10 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SystemintegrationLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten konzipieren - b)
IT-Systeme auswählen, installieren und konfigurieren - c)
externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in ein IT-System integrieren
| 8 | |
| | - d)
Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und Systemkomponenten beurteilen und lösen - e)
Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und dokumentieren - f)
Systemübergabe planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten sowie Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen - g)
Datenübernahmen planen und durchführen
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2 | Installieren und Konfigurieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten und auswählen - b)
Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und konfigurieren
| 5 | |
- c)
Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren und dokumentieren
| | 6 |
3 | Administrieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen und einführen - b)
Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenzbestimmungen überwachen - c)
Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und umsetzen - d)
Systemaktualisierungen evaluieren und durchführen - e)
Konzepte zur Datensicherung und -archivierung erstellen und umsetzen
| 7 | |
- f)
Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung erstellen und umsetzen - g)
Systemauslastung überwachen und Ressourcen verwalten - h)
Systemverhalten überwachen, bewerten und Maßnahmen ergreifen - i)
Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und bearbeiten
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Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und ProzessanalyseLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen analysieren - b)
Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbilden - c)
Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und vorschlagen
| 8 | |
2 | Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizieren - b)
Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen ableiten
| 5 | |
- c)
technische Voraussetzungen zur Übernahme von Daten sicherstellen und Daten bereitstellen
| | 5 |
3 | Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validität prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen vom Sollzustand Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität, vorschlagen - b)
Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Daten sicherstellen
| 6 | |
| | - c)
analytische und statistische Verfahren anwenden - d)
Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen - e)
Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Zielgruppen aufbereiten - f)
mathematische Vorhersagemodelle anwenden - g)
Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modellgenerierung nutzen - h)
Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse nutzen - i)
Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem vorschlagen
| | 21 |
4 | Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren
| 1 | |
- b)
Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen und dabei die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigen - c)
beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachten - d)
Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen
| | 6 |
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale VernetzungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
das Zusammenwirken der Komponenten cyber-physischer Systeme erfassen und visualisieren - b)
bestehende Vernetzung eingesetzter Software und technischer Schnittstellen analysieren, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Netztopologien - c)
bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und technische Rahmenbedingungen, insbesondere Netzwerkanforderungen, berücksichtigen - d)
Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren - e)
die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System kundenbezogen abstimmen
| 12 | |
- f)
Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung der Interaktion von Systemen entwickeln
| | 4 |
2 | Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren - b)
Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimierung von Prozessabläufen anwenden
| 4 | |
| | - c)
Programme erstellen und anpassen sowie Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren - d)
Sicherheits- und Datensicherungssysteme berücksichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zugangsberechtigungen festlegen - e)
Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler beseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen dokumentieren - f)
Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Systeme übergeben
| | 13 |
3 | Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellung der Systemverfügbarkeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
Systemauslastung überwachen und Systemstatus dokumentieren - b)
Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabeparameter auswerten und Systemstörungen feststellen und beheben
| 4 | |
- c)
Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozessabläufe zu optimieren - d)
System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten, Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableiten - e)
Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen unterscheiden und antizipieren - f)
Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und Schutzmaßnahmen einleiten - g)
bereichsspezifische Sicherheitslösungen implementieren - h)
Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierungen vorschlagen
| | 15 |
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten - d)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - e)
Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln
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| | - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen - g)
berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern - b)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | - a)
gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren - b)
Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeiten - c)
insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigen - d)
bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren
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