FinÄndG 1967

1.
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 889) wird entsprechend den in Artikel 18 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert, und zwar mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 14 wird entsprechend § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 2 geändert.
b)
§ 15 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in der Fassung entsprechend § 26 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 3 anzuwenden.
c)
§ 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 5 geändert.
d)
Im Vierten Titel des Teils V wird die Überschrift entsprechend dem Ersten Abschnitt des Teils V des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert. § 51a wird entsprechend § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert. Es wird ein § 51b entsprechend § 88a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neu eingefügt.
Es wird ein neuer § 51c entsprechend § 88b Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eingefügt; § 51c Abs. 2 Satz 4 erhält jedoch folgende Fassung:
"Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Änderung gelten im übrigen die Durchführungsvorschriften, die die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde auf Grund dieses Gesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen hat, entsprechend."
e)
§ 53b wird entsprechend § 115 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 7 geändert.
f)
Soweit in den unter Buchstaben a bis e bezeichneten Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist, treten an deren Stelle in den geänderten Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland.
2.
Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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