§ 2 FinÄndG 1967

(1)

(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden.

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