§ 1 FinÄndG 1967

Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.

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