§ 3 FinAusglG2015DV 2
Abschlusszahlungen für 2015
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
- 1.
- Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg 9 905 071,19 Euro von Bayern 17 953 190,13 Euro von Hamburg 2 955 300,81 Euro von Hessen 9 466 325,99 Euro, - 2.
- Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Berlin 9 055 579,39 Euro an Brandenburg 3 179 079,31 Euro an Bremen 737 247,26 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 3 911 178,94 Euro an Niedersachsen 2 164 669,50 Euro an Nordrhein-Westfalen 5 584 723,37 Euro an Rheinland-Pfalz 1 959 871,51 Euro an das Saarland 1 219 939,31 Euro an Sachsen 1 323 711,53 Euro an Sachsen-Anhalt 4 390 172,78 Euro an Schleswig-Holstein 2 103 910,32 Euro an Thüringen 4 649 804,91 Euro.
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