§ 13 FintMechAusbV
Prüfungsbereich Interieurtechnologien
(1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Materialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimieren,
- 2.
- nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,
- 3.
- verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
- 5.
- Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu disponieren,
- 6.
- Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am Fahrzeuginterieur auszuführen,
- 7.
- Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und
- 8.
- Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnahmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.