§ 15 FintMechAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils | mit 30 Prozent, |
2. | Montageauftrag | mit 30 Prozent, |
3. | Auftrags- und Fertigungssteuerung | mit 15 Prozent, |
4. | Interieurtechnologien | mit 15 Prozent sowie |
5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".
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