(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2171 - 2177)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur unterscheiden - b)
Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden - c)
Normen, insbesondere Zeichnungs- und Materialnormen, anwenden - d)
Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und erstellen - e)
technische Zeichnungen prüfen und anwenden - f)
Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter und Richtlinien beachten
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2 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen - c)
Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Materialflusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftragsbezogen und termingerecht bereitstellen
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| | - e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren - f)
Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen, terminliche Vorgaben einhalten - g)
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren
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3 | Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien, nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen - b)
Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden - c)
Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken anwenden - d)
Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden - e)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klammern, be- und verarbeiten - f)
Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Abkanten, bearbeiten - g)
Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten und Kleben, verbinden - h)
Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen, Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen herstellen - i)
Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften auswählen und einsetzen
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| | - j)
Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lagerkriterien lagern - k)
Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen
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4 | Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen auswählen und einsetzen - b)
Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen handhaben - c)
Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen - d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen - e)
Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen - f)
Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen - g)
Maschinenparameter einstellen und maschinelle Prozesse überwachen
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5 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere Gleit- und Schmiermittel, auswählen - b)
Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren, Drehmomente und Drehwinkel einhalten
| 4 | |
| | - c)
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen - d)
Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen - e)
Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und einstellen - f)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen montieren und demontieren - g)
Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und demontieren, Verkleidungen befestigen - h)
Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden montieren und demontieren - i)
Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Sprengringen und Clipsen sichern
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6 | Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbestimmungen einhalten - b)
elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen - c)
elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prüfen - d)
pneumatische und elektrische Leitungen nach Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen
| 4 | |
| | - e)
pneumatische und elektrische Komponenten montieren und demontieren - f)
Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prüfen
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7 | Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
geometrische Körper zur Schablonenherstellung konstruieren und abwickeln - b)
Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffstabilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen kleben und umformen - c)
Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Faserverbundstoffe, vorrichten - d)
Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und beschriften - e)
Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren - f)
Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmustergerecht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
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8 | Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden, Polstertechniken auswählen - b)
Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten und Funktionen prüfen - c)
Polstergrund und Unterfederungen anbringen und aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten und Stärken abdecken - d)
Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden - e)
Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen - f)
Verbindungselemente, insbesondere Klett- und Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen, Clipse und Verschlüsse, einarbeiten - g)
Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen - h)
Polsterteile von Hand und mit maschineller Unterstützung beziehen - i)
Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen befestigen
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9 | Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetzten Produktionsanlagen unterscheiden - b)
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken - c)
Standards für Fertigungsprozesse festlegen - d)
Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen - e)
Kennzahlen der rechnergestützten Produktion überwachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maßnahmen dokumentieren - f)
Anlagenparameter einstellen und automatisierte Prozesse überwachen - g)
Materialflusssysteme unterscheiden - h)
Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - i)
Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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10 | Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
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| | - c)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten - d)
Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen - e)
technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten - f)
bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen
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11 | Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln und dokumentieren - b)
Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten - c)
schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und instand setzen - d)
Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen einhalten - e)
Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten
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12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentieren - b)
Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
| 4 | |
| | - c)
automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentieren - d)
Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - e)
Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwenden - f)
Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren, Grundsätze der Produkthaftung einhalten - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen - h)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19.bis 36. Monat |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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