Anlage FintMechAusbV

(zu § 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2171 - 2177)


Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur unterscheiden
b)
Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden
c)
Normen, insbesondere Zeichnungs- und Materialnormen, anwenden
d)
Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und erstellen
e)
technische Zeichnungen prüfen und anwenden
f)
Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter und Richtlinien beachten
4
2Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
c)
Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Materialflusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftragsbezogen und termingerecht bereitstellen
6
e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren
f)
Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen, terminliche Vorgaben einhalten
g)
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren
8
3Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien, nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen
b)
Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
c)
Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken anwenden
d)
Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
e)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klammern, be- und verarbeiten
f)
Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Abkanten, bearbeiten
g)
Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten und Kleben, verbinden
h)
Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen, Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen herstellen
i)
Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften auswählen und einsetzen












10
j)
Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lagerkriterien lagern
k)
Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen
6
4Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen auswählen und einsetzen
b)
Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen handhaben
c)
Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen
d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
e)
Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen
f)
Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen
g)
Maschinenparameter einstellen und maschinelle Prozesse überwachen
6
5Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere Gleit- und Schmiermittel, auswählen
b)
Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren, Drehmomente und Drehwinkel einhalten
4
c)
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
d)
Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
e)
Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und einstellen
f)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen montieren und demontieren
g)
Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und demontieren, Verkleidungen befestigen
h)
Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden montieren und demontieren
i)
Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Sprengringen und Clipsen sichern
16
6Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbestimmungen einhalten
b)
elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
c)
elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prüfen
d)
pneumatische und elektrische Leitungen nach Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen
4
e)
pneumatische und elektrische Komponenten montieren und demontieren
f)
Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prüfen
8
7Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
geometrische Körper zur Schablonenherstellung konstruieren und abwickeln
b)
Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffstabilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen kleben und umformen
c)
Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Faserverbundstoffe, vorrichten
d)
Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und beschriften
e)
Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
f)
Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmustergerecht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
16
8Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden, Polstertechniken auswählen
b)
Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten und Funktionen prüfen
c)
Polstergrund und Unterfederungen anbringen und aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten und Stärken abdecken
d)
Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
e)
Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen
f)
Verbindungselemente, insbesondere Klett- und Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen, Clipse und Verschlüsse, einarbeiten
g)
Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen
h)
Polsterteile von Hand und mit maschineller Unterstützung beziehen
i)
Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen befestigen
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9Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetzten Produktionsanlagen unterscheiden
b)
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken
c)
Standards für Fertigungsprozesse festlegen
d)
Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen
e)
Kennzahlen der rechnergestützten Produktion überwachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maßnahmen dokumentieren
f)
Anlagenparameter einstellen und automatisierte Prozesse überwachen
g)
Materialflusssysteme unterscheiden
h)
Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
i)
Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
16
10Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
4
c)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
d)
Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen
e)
technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
f)
bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen
8
11Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln und dokumentieren
b)
Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten
c)
schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und instand setzen
d)
Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen einhalten
e)
Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten
10
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentieren
b)
Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
4
c)
automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentieren
d)
Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
e)
Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwenden
f)
Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren, Grundsätze der Produkthaftung einhalten
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
h)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
6


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19.bis 36.
Monat
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Abschnitt C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilen
a)
Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen
b)
für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln
c)
Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
8
2Vorbereiten von additiver Fertigung
a)
Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b)
3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen
c)
verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d)
Maschine zur Herstellung einrichten
3Additives Fertigen von Produkten
a)
additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebauteile erstellen und bewerten
b)
Prozessparameter anpassen und optimieren
c)
Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
d)
Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren
e)
Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen, technische Dokumentationen sichern
f)
verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.