Art 1 FinVermStVtr
Regelungsgegenstand
Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter:
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- die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen,
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- die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen,
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- die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,
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- die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelassenen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
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- die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,
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- die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rahmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen,
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- die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.
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