§ 41 FischRDV 1998
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 2 mehr als eine dort genannte Anzahl Exemplare Dorsch behält oder
- 2.
- entgegen Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32)“ oder Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24)“ des Anhangs der
Verordnung (EU) 2017/1970 Fischerei betreibt.
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