§ 1 FischVergünstV

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung einer Vergütung an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel (finanzieller Ausgleich) und einer Übertragungsprämie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse.

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