§ 4 FischwAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Aquakultur und Binnenfischerei oder
- b)
- Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei,
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum,
- 2.
- Fischfang und fischereiliche Erzeugung,
- 3.
- Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,
- 4.
- Witterungs- und Umweltverhältnisse,
- 5.
- Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
- 6.
- Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte,
- 7.
- betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen,
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz sowie
- 9.
- Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:
- 1.
- Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern,
- 2.
- Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,
- 3.
- Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen,
- 4.
- Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
- 5.
- Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen sowie
- 6.
- fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei sind:
- 1.
- Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung,
- 2.
- Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,
- 3.
- Sicherheit und Verhalten an Bord sowie
- 4.
- Navigation und Wetterwarndienst.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz sowie
- 5.
- Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit.
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