§ 4 FischWiMeistPrV
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Fischereibiologie,
- 2.
- Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
- 3.
- Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
- 4.
- Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
- 1.
- Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
- 2.
- Gewässerkunde,
- 3.
- Gewässerökologie.
(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
- 1.
- Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
- 2.
- Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
- 3.
- Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
- 4.
- Fangmethoden.
(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
- 1.
- Fangbehandlung und -transport,
- 2.
- Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
- 3.
- Veredelungsverfahren,
- 4.
- Wege und Formen der Vermarktung.
(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
- 1.
- Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
- 2.
- Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
- 3.
- Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.