§ 3 FischWiVorschrAufhG

Neubekanntmachung des Seefischereigesetzes

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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