§ 1 FlechtwAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
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