§ 5 FlechtwAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
- 8.
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 10.
- Herstellen von Flechtwerken,
- 11.
- Behandeln von Oberflächen,
- 12.
- Durchführen von Präsentationen,
- 13.
- Lagern und Ausliefern von Produkten,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 15.
- Kundenorientierung.
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