§ 1 FleiAusbV 2005
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
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