Anlage 2 FleiAusbV 2005
(zu § 9 Absatz 2 Satz 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 38)
Tätigkeiten | Bei der Prüfung zu behandelnde Themen | ||
Alle nachfolgenden Tätigkeiten | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere | ||
1. | Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren | |
2. | Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung | Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mechanischen Mitteln verwendet werden | |
3. | Betäubung von Tieren | a) | praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte |
b) | Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung | ||
c) | grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und Tötung | ||
4. | Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung | Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung überwachen | |
5. | Einhängen und Hochziehen lebender Tiere | a) | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren |
b) | Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung | ||
6. | Entbluten lebender Tiere | a) | Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen überwachen |
b) | angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern | ||
7. | Schlachtung | a) | angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern |
b) | Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.