§ 14 FlErwV

Privatisierungsstelle

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.