§ 12 FlRV
Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
- 1.
- für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;
- 2.
- für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.
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