§ 12 FlRV

Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:

1.
für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;
2.
für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.