§ 16 FlRV
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
- 1.
- die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
- 2.
- die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
- 3.
- die Motornummer,
- 4.
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
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