Anlage 2 FlugElekAusbV 2013

(zu § 3 Absatz 1)



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 42 – 53)



Abschnitt 1

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Abschnitt 2

1 bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen

Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten

2 bis 4
5Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
3 bis 5
6Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten

Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
6Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen

Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
2 bis 4
g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
2 bis 4
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten

Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
2 bis 4
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
6Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen

Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
2 bis 4
5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Software-Updates durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c)
Testprogramme einsetzen
g)
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen

Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Software-Updates durchführen

2 bis 4
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d)
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
e)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen

Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
3 bis 5
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern

Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a)
Auftrag annehmen
b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i)
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen













7 bis 9.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.