§ 13 FlugfunkV

Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr

(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:

1.
das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
2.
das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.

(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.