§ 3 FlugfunkV
Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:
- 1.
- die Vollendung
- a)
- des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,
- b)
- des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,
- 2.
- für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,
- 3.
- für das AZF E das Innehaben des BZF E und
- 4.
- das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.
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