(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Arbeitsplatz einrichten - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
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2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen - b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
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3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben - b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben - c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern - d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden - e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen - f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen - g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen - h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten - i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen - j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten - k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.
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4 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Test- und Prüfgeräte anwenden - b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen - c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
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5 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen - b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren - c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.
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6 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen - b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen - c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern - e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden - g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
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8 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen - b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten - c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen - d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren - b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
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| | - c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren - d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen - e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen - f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen - g)
Bodengeräte bedienen - h)
materialspezifische Besonderheiten beachten - i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen - j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
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2 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - c)
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - d)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen - e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
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3 | Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen - b)
Fluggeräte be- und enttanken - c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen - b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren - c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden - d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben - e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden - f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten - g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
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2 | Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden - b)
Bauteile fertigen oder instand setzen - c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren - d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
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| | - e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden - f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten - g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
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3 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten - b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern - c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten - d)
Oberflächen behandeln und schützen
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4 | Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren - b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten - b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen - c)
Triebwerkteile warmbehandeln - d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
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2 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren - b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen - c)
Verschraubungen sichern - d)
Lager und Dichtungen einbauen - e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen - f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
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3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen - b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden - c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten - d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten - e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden - f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen - g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden - h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
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4 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | - a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen - b)
Testdaten ermitteln und auswerten - c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen - d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
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| | - e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen - f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
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