Eingangsformel FluLärmHahnV

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.