§ 4 FluLärmJeverV
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Gemeinde Schortens, Oldenburger Straße 29, 26419 Schortens, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des 23. Februar 1984 und nach der bis zum Ablauf des 6. August 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung sind an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
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