§ 80 FlurbG
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
- 1.
- die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
- 2.
- die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
- 3.
- die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
- 4.
- die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
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