Art 3 FluthilfeMedErl
Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen verleiht
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- der Bundesminister des Innern an haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes und an Angehörige des Bundesgrenzschutzes sowie an Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und dem Bundesgrenzschutz zusammengearbeitet haben,
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- der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben.
(2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort beginnend mit dem 8. August 2002 im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.
(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen nach Maßgabe von Artikel 2 sowie als Rosette in den Farben des Medaillenbandes an der linken Brustseite getragen werden.
(4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung und dem kleinen Dienstsiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Ausgezeichneten über. Ihre Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.
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