§ 6 FlUUG
Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege
- 1.
- den Eintragungsstaat,
- 2.
- den Halterstaat,
- 3.
- den Herstellerstaat,
- 4.
- den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und
- 5.
- bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.
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