§ 5 FMontAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
- 8.
- Durchführen von Messungen,
- 9.
- Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen,
- 10.
- Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen,
- 11.
- Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen,
- 12.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 13.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen,
- 14.
- Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen,
- 15.
- Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen,
- 16.
- Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau,
- 17.
- Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage,
- 18.
- Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen,
- 19.
- Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen,
- 20.
- Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen,
- 21.
- Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
- 22.
- Instandhalten und Sanieren von Fassaden,
- 23.
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.