Art 2 FMVtr1973G
Soweit die Vollzugsordnungen zu dem Vertrag durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, braucht der Wortlaut der Vollzugsordnungen nicht verkündet zu werden, sofern in der Rechtsverordnung die Bezugsquelle der Vollzugsordnungen bezeichnet wird.
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