(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1054 - 1059)
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung führen - b)
Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern
| 4 | |
- c)
Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Auftragsziele analysieren - d)
berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen - e)
bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden beraten - f)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden handeln
| | 4 |
2 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Aufnahmeentwürfe erstellen - b)
technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
| 6 | |
- c)
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen - d)
Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel auswählen - e)
Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstgewählte Themen erarbeiten und darstellen
| | 6 |
3 | Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Arbeitsschritte festlegen - b)
für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmigungen einholen - c)
Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungsgeräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transportieren und vor Witterungseinflüssen schützen - d)
Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswerten
| 4 | |
- e)
Termine planen und Terminabsprachen treffen - f)
Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeitsschritte mit Dienstleistern abstimmen - g)
Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstimmen
| | 4 |
4 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von stehenden und bewegten Bildern unterscheiden - b)
starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in unterschiedlichen Formaten unterscheiden - c)
Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen nutzen
|
14 | |
| | - d)
fotografische Reproduktionen durchführen - e)
Scans erstellen
| | |
| | - f)
technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und einsetzen
| | 2 |
5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte auswählen und handhaben - b)
vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bildergebnis abstimmen
| 8 | |
- c)
Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtemperatur, Intensität und Charakteristik einsetzen - d)
Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast- und Oberflächenwiedergabe einsetzen - e)
Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und berücksichtigen
| | 10 |
6 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Aufnahmeverfahren auswählen - b)
Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe beschaffen - c)
Kamera einrichten - d)
Gestaltungsmittel einsetzen - e)
Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren
| 12 | |
- f)
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkte festlegen und Bildregie übernehmen - g)
fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungszeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berücksichtigen - h)
in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen
| | 8 |
7 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und pflegen - b)
Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und aktualisieren - c)
Bilddatenformate unterscheiden
| 10 | |
| | - d)
Farbmanagement berücksichtigen und anwenden - e)
Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und entsprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten - f)
Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen - g)
Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berücksichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen und umsetzen
| | 12 |
8 | Ausgeben von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben - b)
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
| 6 | |
- c)
Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwecke vorbereiten und durchführen
| | 2 |
9 | Archivieren von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten - b)
Speichermedien und Dateiformate festlegen - c)
Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken festlegen - d)
Bildarchive anlegen und pflegen - e)
Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen
| 8 | |
2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
19. – 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnahmesituation einzulassen - b)
Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten - c)
Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten
| 8 |
2 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
entspannende Atelieratmosphäre schaffen - b)
Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakteristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage festlegen - c)
Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wünsche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für die Aufnahmesituation anleiten - d)
mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in der Aufnahmesituation einwirken - e)
für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anlässen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kunden abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in der Aufnahmesituation reagieren
| 17 |
3 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen | 3 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
19. – 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen | 6 |
2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen - b)
technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen - c)
fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen - d)
Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglichkeiten unterscheiden
| 12 |
3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen - b)
vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentationsaufnahmen erstellen - c)
spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot- und UV-Fotografie unterscheiden - d)
Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden - e)
hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen sowie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten - f)
Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen und positionieren
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1. – 18.Monat | 19. – 36.Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
| während der |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten
| 2 | |
6 | Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung dokumentieren - b)
Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen mitwirken - c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - d)
fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und Recht am eigenen Bild, anwenden
| 4 | |
- e)
Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen - f)
Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren - g)
Rechnungen erstellen
| | 2 |