(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 29, S. 9 - 16)
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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| 1 | Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vorbereiten - b)
Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Botschaft, ermitteln und analysieren - c)
Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren - d)
kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläutern - e)
Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
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| 2 | Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten - b)
Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Beleuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzen - c)
Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikationsziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigen - d)
Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Kommunikationsziele recherchieren - e)
Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden - f)
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen - g)
Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Besonderheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigen - h)
Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und dokumentieren
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| | - i)
individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren
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| 3 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen - b)
medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen - c)
Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
| | |
| | - d)
erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholen - e)
Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinieren - f)
Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiten - g)
Termine strukturieren, planen und kontrollieren - h)
Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren - i)
Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen - j)
Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturieren - k)
Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten - l)
Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken
| 4
| |
| | - m)
Projekte organisieren, durchführen und dokumentieren
| | 4 |
| 4 | Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftragsbezogen auswählen und einsetzen - b)
Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzen - c)
fotografische Reproduktionen durchführen
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| | - d)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektivsysteme anwenden
| | 4 |
| 5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen - b)
Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysikalischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewerten - c)
Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen - d)
Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungseinrichtungen auftragsbezogen einsetzen
| 10 | |
| | - e)
Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen - f)
Lichtsituationen analysieren und übertragen, Mischlichtsituationen bestimmen und bei Bedarf ausgleichen
| | 4 |
| 6 | kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen - b)
Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffen - c)
Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuchtungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
| 12 | |
| | - d)
Bildregie übernehmen - e)
Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Bewegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durchführen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen, beachten - f)
Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren
| | 8 |
| 7 | softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen
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- b)
softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführen - c)
Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeiten - d)
Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegtbilder beurteilen und optimieren
| | 8 |
| 8 | Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate übertragen - b)
automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentieren - c)
Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durchführen
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| | - d)
Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfen - e)
Farbmanagement anwenden - f)
Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegen - g)
Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizieren - h)
Möglichkeiten der generativen Technologien berücksichtigen und auftragsbezogen einsetzen - i)
Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammenfügen, arrangieren und optimieren
| | 4 |
| | - j)
audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneiden - k)
Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanagements prüfen und übergeben
| | |
| 9 | Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen
| 4 | |
- b)
Systematik zur Dateibenennung entwickeln und dokumentieren - c)
Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Langzeithaltbarkeit erstellen - d)
Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabekanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifikationen exportieren
| | 4 |
| 10 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen - b)
Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vorbereiten - c)
Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreiten - d)
Kundenmanagementsysteme nutzen
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Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den WahlqualifikationenLfd. Nr. | Wahlqualifikationen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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| 1 | Peoplefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten - b)
zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten - c)
zu fotografierende Personen und Bereiche sowie Aufnahmesituationen vorbereiten sowie interne und externe Beteiligte koordinieren - d)
Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtsituation, der beabsichtigten Bildstimmung und Bildaussage festlegen - e)
Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigen - f)
zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung der geplanten Bildwirkung anleiten - g)
Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
| | 18 |
| 2 | Produktfotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten - b)
Produkteigenschaften beurteilen und Aufnahmeparameter gemäß Briefing festlegen - c)
Aufnahmesituationen gemäß Briefing aufbauen, dabei Kamerastandpunkt festlegen sowie Produkte und Umfeld vorbereiten und gestalten - d)
Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigen - e)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme sowie Objektivsysteme einsetzen, dabei Perspektiven und Schärfebereiche entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwenden - f)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
| | 18 |
| 3 | Architekturfotografie sowie Industriefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei insbesondere Merkmale der Architektur, Sonnenstand, Wetter und Vegetation berücksichtigen - b)
zu fotografierende Objekte sowie Bereiche vorbereiten - c)
Aufnahmestandpunkt festlegen, Beleuchtung einrichten sowie Sonnenstand berücksichtigen - d)
in Ebenen verstellbare stationäre Objektiv- und Kamerasysteme einsetzen dabei Perspektiven entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwenden - e)
Drohnen für Standbild und Bewegtbild einsetzen - f)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
| | 18 |
| 4 | Editorialfotografie sowie Bildredaktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei Besonderheiten von journalistischer Fotografie und Unternehmenskommunikation hinsichtlich besonderer Aspekte des Persönlichkeitsrechts kommunizieren und dokumentieren - b)
Bildsprache entwickeln, Storyboard und Drehbuch erstellen, dabei Absprachen mit Medienautorinnen und Medienautoren führen - c)
Recherchen zu Inhalten, insbesondere zu Protagonisten, Produkten und Prozessen, durchführen - d)
Quellen von Fremdmaterial recherchieren, Lizenzen klären, beachten und dokumentieren - e)
Bildmaterial nach inhaltlichen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, einordnen und gemäß Storyboard und Drehbuch editieren - f)
Bildmaterial in Bilddatenbanken einpflegen und verwalten, dabei Metadaten-Vorlagen erstellen und darin Nutzungsrechte einschließen und dokumentieren - g)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
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| 5 | softwaregestützte Bildgenerierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der Bereitstellung vorhandener Daten, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten - b)
Entwürfe erstellen und Umsetzung vorbereiten, dabei geometrische und mathematische Grundlagen und Beleuchtungstechniken berücksichtigen - c)
Modellierung und Gestaltung von 3D-Objekten frei und anhand von technischen Daten durchführen - d)
statische und bewegte reale Objekte mit verschiedenen Techniken erfassen - e)
Polygon-Objekte erstellen und Splines anwenden - f)
3D-Animationen erstellen - g)
Oberflächentexturen erzeugen und Beleuchtung von Szenen auftragsbezogen umsetzen, dabei insbesondere Materialbeschaffenheit, Farbe und Proportionen berücksichtigen - h)
intern und extern erstelltes Bildmaterial für Composings aufbereiten und verarbeiten - i)
Rendereinstellungen ergebnisorientiert beurteilen und anwenden sowie Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
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| 6 | analoge Fotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger Fotografie erarbeiten - b)
zu fotografierende Motive und Bereiche sowie Aufnahmesituation vorbereiten - c)
Aufnahmeformat, Kamera, Filmmaterial und Beleuchtung einrichten; dabei beabsichtigte Licht- und Bildwirkung berücksichtigen - d)
zu fotografierende Motive und Bereiche hinsichtlich der geplanten Bildwirkung aufnehmen - e)
Filmmaterial entwickeln, Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Konzept abgleichen und bei Bedarf optimieren
| | 18 |
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
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| | - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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