§ 2 FotografMstrV

Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)
der Kostenstrukturen,
b)
der Wettbewerbssituation,
c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
d)
der Betriebsorganisation,
e)
des Qualitätsmanagements,
f)
des Arbeitsschutzrechtes,
g)
des Datenschutzes,
h)
der Datenverarbeitung,
i)
des Umweltschutzes,
j)
der Ressourceneffizienz und
k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.
Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich der Betriebsausstattung, sowie für Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Bildkonzeptionen und Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen, insbesondere in Bezug auf
a)
die Auswahl der Aufnahmeorte und Requisiten,
b)
den Einsatz dinglicher oder menschlicher Modelle,
c)
die Auswahl der Ausrüstung,
d)
das Risikomanagement,
e)
die Zeitplanung,
f)
die Klärung rechtlicher Fragen und
g)
die Produktionsabläufe,
5.
Leistungen erstellen, insbesondere
a)
Bildkonzeptionen unter Berücksichtigung der Bildbotschaften bewerten und umsetzen,
b)
reale und rechnergestützt erzeugte Bild- und Filmaufnahmen sowie Aufnahmeserien in den Bereichen der Portrait-, der People-, der Illustrations-, der Produkt-, der Industrie- und Architektur- sowie der Wissenschaftsfotografie erstellen und beurteilen,
c)
Bildkonzeptionen präsentieren, mit Kunden und mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen und anpassen sowie
d)
Aufnahmen bearbeiten, gestalten und präsentieren,
6.
gestalterische, technische, organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
a)
die Bedingungen des Aufnahmeortes, insbesondere seiner Licht- und Beleuchtungsverhältnisse,
b)
die Anforderungen an die an den Aufnahmen Beteiligten,
c)
den Einsatz der gestalterischen Elemente und ihre Wirkung,
d)
die Auswahl und Handhabung von Kamerasystemen und Objektiven, von Messgeräten und von Beleuchtungssystemen,
e)
die Handhabung von Software für die Weiterverarbeitung und die rechnergestützte Erstellung von Aufnahmen,
f)
die Archivierung und Sicherung von Bild- und Filmdaten,
g)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere zu Datenschutz, zu Persönlichkeitsrechten, zu Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie zur Genehmigungspflicht für Aufnahmen,
h)
die einschlägigen technischen Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
i)
das benötigte Personal und die Ausrüstung sowie
j)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
7.
Konzeptionen, Scribbles, Layouts und Storyboards, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
9.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und berufsbezogenen Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
10.
Qualitätskontrollen durchführen sowie Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.