(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | |
1.1 | Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | - a)
Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen - b)
Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellen - c)
Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen - d)
Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren - e)
Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzen - f)
Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
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1.2 | Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | - a)
auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren - b)
kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen - c)
im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwenden - d)
auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren - e)
zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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1.3 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) | - a)
die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen - b)
zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen - c)
Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
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1.4 | Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) | - a)
Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln - b)
Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisen - c)
Schulungen konzipieren und durchführen
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1.5 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden - b)
fremdsprachige Informationen nutzen - c)
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
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2 | Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a)
Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten - b)
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten - c)
Kaufbelege erstellen - d)
Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln - e)
Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln - f)
Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
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2.2 | Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a)
sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläutern - b)
Sortimentsänderungen begründen und durchführen - c)
Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen - d)
Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
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2.3 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a)
die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen - b)
Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten - c)
Zielgruppen identifizieren - d)
Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführen - e)
Kundenforen durchführen und auswerten - f)
Marketingerfolg überprüfen
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2.4 | Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) | - a)
Daten eingeben, sichern und pflegen - b)
Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten - c)
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen - d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten - e)
Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzen - f)
rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachten - g)
an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
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3 | Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | - a)
Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen - b)
Bildkompositionen erarbeiten und festlegen - c)
Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beraten - d)
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
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3.2 | Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | - a)
Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen - b)
Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beraten - c)
vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen - d)
fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
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| | - e)
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen - f)
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
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3.3 | Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) | - a)
Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern - b)
Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen - c)
Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden - d)
Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
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4 | Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | |
4.1 | Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | - a)
Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden - b)
Farbräume erkennen und nutzen - c)
farborientierte Bildbearbeitung durchführen - d)
Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen - e)
Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
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4.2 | Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | - a)
Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren - b)
Kalibrierung eines Systems durchführen
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4.3 | Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | - a)
Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen - b)
Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten - c)
Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
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5 | Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermitteln - b)
Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen - c)
Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten - d)
Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzen - e)
Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
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6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | |
6.1 | Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) | - a)
Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen - b)
betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten - c)
betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
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6.2 | Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) | - a)
Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern - b)
betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen - c)
Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen - d)
Beschaffung planen und durchführen - e)
Bestände pflegen - f)
betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten - g)
Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten - h)
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
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7 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | |
7.1 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1) | - a)
Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten - b)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugen - c)
zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
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7.2 | Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2) | - a)
Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln - b)
Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | - a)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern - b)
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern - c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen - d)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben - e)
Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern - f)
Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Organisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | - a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen - d)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen berücksichtigen - e)
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen - f)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - g)
Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | - a)
Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nutzen - b)
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte, planen und umsetzen - c)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen - d)
Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen
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2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | - a)
Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Gestaltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen - b)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - c)
Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
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