§ 4 FoVDV

Lieferpapiere

(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2;
2.
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
3.
Name und Anschrift des Empfängers;
4.
gelieferte Menge;
5.
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
6.
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.

(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2.
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
3.
Menge;
4.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
5.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;
6.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
7.
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".

(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:

1.
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;
2.
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;
3.
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;
4.
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.

(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.

(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.