§ 1 FPackV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.
(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für
- 1.
- Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche oder Stück gekennzeichnet ist und die an Endverbraucher abgegeben werden, die diese Fertigpackungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,
- 2.
- Gratisproben,
- 3.
- Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen nach § 11,
- 4.
- konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörperungen oder
- 5.
- Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.
Fußnote(n):
(+++ § 1 Abs. 2 Nr 2: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
(+++ § 1 Abs. 2 Nr 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 +++)
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