Anlage 2 FPackV
(zu § 2 Satz 1 Nummer 10)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2520)
- 1.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Erzeugnis Zeitpunkt der Herstellung a) Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten) Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw. b) schnittfeste Rohwürste Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt c) tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlachtgeflügel Nach dem Schockgefrieren d) Speiseeis Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung e) stückige Seife 1 Stunde nach der Ausformung - 2.
- Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis Zeitpunkt der Herstellung a) Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve 30 Tage nach dem Sterilisieren b) Bratfischmarinaden 48 Stunden nach dem Aufgießen c) Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse 5 Tage nach dem Sterilisieren d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird 5 Tage nach Abfüllung
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