Anlage 7 FPackV

(zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)

1.
Allgemein
a)
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von      5bis weniger als       10  0,1
von     10bis weniger als       25  0,2
von     25bis weniger als      150  0,5
von    150bis weniger als      350  1,0
von    350bis weniger als    1 750  2,0
von  1 750bis weniger als    3 500  5,0
von  3 500bis weniger als    7 000 10,0
von  7 000bis weniger als   25 000 20,0
von 25 000bis weniger als   50 000 50,0
von 50 000bis weniger als  100 000100,0
von100 000bis weniger als  600 000200,0
von600 000bis1 500 000500,0
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von      5bis weniger als       20  0,1
von     20bis weniger als       50  0,2
von     50bis weniger als      175  0,5
von    175bis weniger als      500  1,0
von    500bis weniger als    5 000  2,0
von  5 000bis weniger als   10 000  5,0
von 10 000bis weniger als   15 000 10,0
von 15 000bis weniger als   50 000 20,0
von 50 000bis  100 000 50,0
2.
Ausnahmen
Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.