§ 5 FPStatG

Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva

Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:
a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei nach Schuldarten zu unterteilen ist;
b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
c)
den Stand der Schulden bei Kreditinstituten und inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen oder Kreditinstitute sind, und bei natürlichen und juristischen Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;
d)
die Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die Summe der neu im Berichtsjahr gewährten Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei bei den Bürgschaften jeweils nach Bürgschaftsnehmern und bei den Garantien und sonstigen Gewährleistungen jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung Begünstigten zu unterteilen ist;
e)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
g)
die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten, wobei bei den Verbindlichkeiten und Anzahlungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr anzugeben ist, ob deren Gläubiger dem Sektor Staat zugerechnet werden;
h)
die Schuldenübernahmen nach Schuldarten und jeweils unterteilt nach Schuldnern, wobei die Schuldenübernahmen von garantierten Schulden nach Schuldarten und jeweils nach Schuldnern, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat zugerechnet werden, und Schuldnern, die Kreditinstituten in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform und nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung staatlich kontrolliert sind und dem Sektor Finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet werden, zu unterteilen sind;
i)
den Stand der Finanzaktiva, wie sie im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen ist;
j)
die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Vermögensarten, wobei jeweils nach Schuldnern zu unterteilen ist,
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:
a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu unterteilen ist;
b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
c)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres nach Gläubigergruppen;
d)
die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
e)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen zu unterteilen ist;
f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
g)
die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern.
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.
§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden.

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