Anlage 1 FRG
Definitionen der Leistungsgruppen
(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Rentenversicherung der Arbeiter
1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider
Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin
Leistungsgruppe 2
Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin
Leistungsgruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter
Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin
2. Arbeiter in der Landwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter
Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin
Leistungsgruppe 2
Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin
3. Arbeiter in der Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Haumeister Waldfacharbeiter
Leistungsgruppe 2
Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.
Leistungsgruppe 2
Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Bauführer | über 45 Jahre |
Bilanzbuchhalter | über 45 Jahre |
Buchhalter (Lohnbuchhalter) | über 45 Jahre |
Chefkameramann | |
Einkäufer | über 45 Jahre |
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-) | über 45 Jahre |
Konstrukteur | über 45 Jahre |
Korrespondent | über 45 Jahre |
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) | |
Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) | |
Oberarzt | |
Polier (techn.) | über 45 Jahre |
Redakteur | über 45 Jahre |
Regisseur | über 45 Jahre |
Techniker | über 45 Jahre |
Tonmeister | über 45 Jahre |
Werkmeister | über 45 Jahre |
Bilanzbuchhalterin | über 45 Jahre |
Buchhalterin | über 45 Jahre |
Korrespondentin | über 45 Jahre |
Leistungsgruppe 3
Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) | |
Bauführer | 30 bis 45 Jahre |
Beleuchter | über 30 Jahre |
Bibliothekar | |
Bilanzbuchhalter | bis 45 Jahre |
Buchhalter (Lohnbuchhalter) | 30 bis 45 Jahre |
Bühnenbildner | |
Einkäufer | bis 45 Jahre |
Fakturist | über 45 Jahre |
Förster | |
Gießereimeister | |
Gutsverwalter, -inspektor | |
Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-) | 30 bis 45 Jahre |
Kaufm. Kalkulator | über 30 Jahre |
Kartothekführer | über 30 Jahre |
Konstrukteur | 30 bis 45 Jahre |
Kontorist | über 30 Jahre |
Korrespondent | 30 bis 45 Jahre |
Laborant | über 30 Jahre |
Lagerist | über 30 Jahre |
Lagerverwalter | |
Landwirtschaftlicher Fachangestellter | |
Maskenbildner | |
Medizinalassistent | |
Mitglied von Kulturorchestern | |
Polier (techn.) | 30 bis 45 Jahre |
Polier (Meister) | |
Pressestenograph | |
Redakteur | bis 45 Jahre |
Regieassistent | |
Regisseur | bis 45 Jahre |
Reisender | |
Richtmeister | |
Schachtmeister | |
Techniker | 30 bis 45 Jahre |
Technischer Zeichner | über 45 Jahre |
Tonmeister | bis 45 Jahre |
Verkäufer | über 45 Jahre |
Vertreter | |
Werkmeister | 30 bis 45 Jahre |
Werkstattmeister | |
Zuschneider | |
Bilanzbuchhalterin | bis 45 Jahre |
Buchhalterin | 30 bis 45 Jahre |
Direktrice | |
Hebamme | |
Heilgymnastin | |
Kassiererin | über 45 Jahre |
Laborantin | über 45 Jahre |
Medizinisch-techn. Assistentin | |
Oberschwester | |
Operationsschwester | |
Physikalisch-techn. Assistentin | |
Sekretärin | |
Stationsschwester | |
Stenotypistin | über 45 Jahre |
Verkäuferin | über 45 Jahre |
Wirtschaftsleiterin |
Leistungsgruppe 4
Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Bauführer | bis 30 Jahre |
Beleuchter | bis 30 Jahre |
Buchhalter (Lohnbuchhalter) | bis 30 Jahre |
Bühnenmeister | |
Expedient | |
Fakturist | bis 45 Jahre |
Forstaufseher | |
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton) | bis 30 Jahre |
Inspizient | |
Kartothekführer | bis 30 Jahre |
Kaufm. Kalkulator | bis 30 Jahre |
Konstrukteur | bis 30 Jahre |
Kontorist | bis 30 Jahre |
Korrespondent | bis 30 Jahre |
Kostümbildner | |
Laborant | bis 30 Jahre |
Lagerist | bis 30 Jahre |
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter | |
Materialverwalter | |
Polier (techn.) | bis 30 Jahre |
Registrator | |
Requisiteur | |
Technischer Kalkulator | |
Technischer Zeichner | 30 bis 45 Jahre |
Verkäufer | 30 bis 45 Jahre |
Werkmeister | bis 30 Jahre |
Werkstattschreiber | |
Buchhalterin | bis 30 Jahre |
Fakturistin | über 30 Jahre |
Haushälterin | |
Kassiererin | bis 45 Jahre |
Kindergärtnerin | |
Kontoristin | über 30 Jahre |
Kostümbildnerin | |
Krankenschwester | |
Laborantin | bis 45 Jahre |
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte | |
Maschinenbuchhalterin | |
Sprechstundenhilfe | |
Stenotypistin | 30 bis 45 Jahre |
Technische Zeichnerin | |
Telefonistin | über 30 Jahre |
Verkäuferin | 30 bis 45 Jahre |
Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Fotokopist | |
Notenwart | |
Orchesterwart | |
Technischer Zeichner | bis 30 Jahre |
Verkäufer | bis 30 Jahre |
Fakturistin | bis 30 Jahre |
Hauswirtschaftsangestellte | |
Kontoristin | bis 30 Jahre |
Stenotypistin | bis 30 Jahre |
Telefonistin | bis 30 Jahre |
Verkäuferin | bis 30 Jahre |
I. Arbeiter
a) Arbeiter unter Tage
Leistungsgruppe 1
Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.
Leistungsgruppe 2
Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Schichtlohnarbeiter.
b) Arbeiter über Tage
Leistungsgruppe 1
Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 2
Sonstige Arbeiter.
II. Angestellte
Technische Angestellte unter Tage
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.
Leistungsgruppe 2
Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3
Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4
Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
b) Technische Angestellte über Tage
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2
Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4
Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
c) Kaufmännische Angestellte
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2
Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.
Leistungsgruppe 3
Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.
Leistungsgruppe 4
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.
Leistungsgruppe 5
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.
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