§ 7 FriseurAusbV 2008
Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.
(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,
- b)
- Augenbrauen färben und formen,
- c)
- Haare mit klassischen Techniken schneiden,
- d)
- Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,
- e)
- Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,
- f)
- Kunden serviceorientiert betreuen,
- g)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
- 2.
- Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und
- b)
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
- 3.
- Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
- 5.
- Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
Fußnote(n):
(+++ § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b: Zur Nichtanwendung vgl. § 10a +++)
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