Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV
(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3891 - 3892;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen | |
1. | a) | Fruchtsaft |
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b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat |
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2. | Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. | |
3. | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird. | |
4. | Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird. | |
5. | Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. | |
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.