§ 1 FrUmrV 4
Bei Anwendung des Artikels 22 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) sind 100 französische Franken mit 21,40 Deutsche Mark zu bewerten.
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